§ 5. (1) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass die elektrischen Anlagen und Betriebsmittel, mit denen der Arbeitnehmer arbeitet, auf ihren ordnungsgemäßen Zustand geprüft werden.
1. Vor der ersten Inbetriebnahme und nach einer Änderung oder Instandsetzung vor der Wiederinbetriebnahme durch eine befähigte Person oder unter Leitung und Aufsicht eines Elektromeisters.
2. In bestimmten Zeitabständen.
Die Fristen sind so zu bemessen, dass entstehende Mängel, mit denen gerechnet werden muß, rechtzeitig festgestellt werden.
3. Auf Verlangen der Berufsgenossenschaft ist ein Prüfprotokoll mit bestimmten Eintragungen zu führen.
4. Die Prüfung vor der ersten Inbetriebnahme nach Absatz 1 ist nicht erforderlich, wenn dem Unternehmer vom Hersteller oder Errichter bestätigt wird, dass die elektrischen Anlagen und Betriebsmittel den Bestimmungen dieser Unfallverhütungsvorschrift entsprechend beschaffen sind.
Eine Übersicht über die Standardprüffristen, sowie die zu prüfenden Geräte finden Sie auf der Rückseite.
Eine konkrete Aussage kann erst durch das Erstellen einer einmaligen Gefährdungsbeurteilung getroffen werden.
Diese führen wir gerne für Sie durch!
Eine Verletzung dieser Arbeitsschutzvorschrift wird geahndet mit Bußgeldverfahren bis hin zur vorübergehenden Schließung der betreffenden Abteilung bzw. des kompletten Unternehmens.